Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Michael Page International (Schweiz) AG (mit den Marken Michael Page und Page Personnel, im Folgenden „M.P.“) und ihren Kunden/Kundinnen (im Folgenden der „Kunde“). Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für alle von M.P. angenommenen und ausgeführten Aufträge zur Personalrekrutierung
  1. Im Streitfall gehen ausdrücklich und schriftlich zwischen M.P. und dem Kunden vereinbarte spezielle Geschäftsbedingungen, diesen Bedingungen vor. Ist in den speziellen Geschäftsbedingungen etwas nicht bedacht oder vereinbart worden, so gilt das in den allgemeinen Bestimmungen geregelte.
  1. Gebührenstruktur: Unsere Gebühr richtet sich nach einem Prozentsatz der Bruttojahresgesamtvergütung des Kandidaten im ersten Jahr. Die Bruttojahresgesamtvergütung gilt als Jahreseinkommen gemäss AHV (Schweizer Sozialversicherung (Bruttojahresgehalt, inklusive Provisionen und Prämien)), sowie anderer nicht AHV-pflichtiger monetärer Vorteile (z. B. Firmenwagen, Wohnungszuschuss, Pauschalbeiträge, sowie alle anderen Vergütungen.). Für den variablen Teil des Gehalts bildet die 100%ige Zielerreichung die Grundlage für die Gehaltskalkulation. Für die private Nutzung eines Firmenwagens wird ein Pauschalbetrag von CHF 10’000. – zum Bruttojahresgehalt hinzugefügt. Das Rekrutierungshonorar ist erfolgsabhängig und wird fällig, sobald ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem platzierten Kandidaten zustande gekommen ist (d. h. unabhängig vom tatsächlichen Startdatum des Kandidaten). Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung (Verzugsdatum) zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist fallen fristlos Zinsen in Höhe von 6% an. Die Rechnungsstellung ist unabhängig vom tatsächlichen Startdatum des Arbeitsverhältnisses oder Vertrages.
  1. Falls nicht anders zwischen M.P. und dem Kunden vereinbart, wird das Grundgehalt für die Gebührenberechnung von Teilzeitstellen und befristete Arbeitsverträge auf Basis des anteiligen jährlichen Vollzeitäquivalentgehalts, non-pro-rata, berechnet.
  1. Ungeachtet der obengenannten Artikel beträgt die Mindestgebühr pro Auftrag CHF 10‘000.-
  1. Das Mandat wird auch dann als erfüllt erachtet, und der Kunde zahlt M.P. die vereinbarten Gebühren, wenn:

-             er von M.P. vorgeschlagene Kandidat vom Kunden nicht eingestellt wird oder der Kandidat das Stellenangebot ausschlägt und eben dieser Kandidat binnen 12 Monaten nach Zusendung des CVs an den Kunden von eben diesem Kunden eingestellt wird.

-             Jemand einem Kunden vorgeschlagen wird und dieser die Person Dritten vorschlägt, egal ob diese mit ihm in irgendeiner Weise verbunden ist oder nicht, und diese Person vom Dritten binnen 12 Monate nach Zusendung des CVs an den Kunden von eben diesem Kunden eingestellt wird.

-             Diese Konditionen gelten auch, wenn die Einstellung auf eine andere Stelle als die ursprünglich vorgesehene erfolgt und ungeachtet von den Gründen, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben, insbesondere (ungeachtet des Zeitpunkts) (1) wenn der Kandidat sich bei dem Kunden beworben hat, (2) er von dem Kunden angesprochen wurde oder (3) Dritte den Kandidaten vermittelt haben. Der Kunde verpflichtet sich, M.P. innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsabschluss mit dem Kandidaten zu informieren.

  1. Entschliesst sich der Kunde, mehr Kandidaten als ursprünglich vertraglich vorgesehen einzustellen, so zahlt er M.P. die entsprechenden Gebühren für jeden der eingestellten Kandidaten, wie im Artikel 3 vereinbart.
  1. Wird das Mandat vom Kunden beendet, so sind unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen alle aufgrund der Beendigung eingegangenen Gebühren zu zahlen.
  1. Stellenanzeigen werden von M.P. kostenlos auf den M.P. Internetseiten veröffentlicht. Nach vorheriger Zustimmung vonseiten des Kunden und im Rahmen des Rekrutierungsauftrags realisiert M.P. eine ausführliche Werbekampagne des „MediaServices“ Pakets. Sobald der Kunde dem MediaServices Paket zustimmt, kann der Anzeigenauftrag nicht mehr zurückgezogen werden. Die Kosten für die Erstellung des Textes und des Designs sowie einer sinnvollen Platzierung werden dem Kunden gesondert und erfolgsunabhängig berechnet. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung (Verzugsdatum). Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ohne weitere Mahnung Zinsen in der Höhe von 6% fällig.
  1. Auslagen für die Kandidaten sind vom Kunden zu bestätigen, bevor sie berücksichtigt werden können. Auslagen der Kandidaten in Bezug auf die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen hat der Kunde zu tragen. Wird vonseiten des Kunden die Übernahme dieser Auslagen durch M.P. gewünscht, so zahlt M.P. den Kandidaten im Voraus im Namen und auf Rechnung des Kunden. Diese Auslagen werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt und sind 30 Tage nach der Rechnungsstellung fällig (Verzugsdatum). Nach dem Ablauf der Zahlungsfrist werden ohne weitere Mahnung Zinsen in der Höhe von 6% fällig.
  1. M.P. verpflichtet sich, die Eignung der Kandidaten hinsichtlich der vorgesehenen Rolle genau und eingehend zu prüfen. Dessen ungeachtet ersetzen die Dienste von M.P. in keiner Weise die sorgfältige Prüfung des Kandidaten durch den Kunden. Der Kunde ist allein und ausschliesslich verantwortlich für die Auswahl des Kandidaten, die Ausführung der diesem übertragenen Aufgaben, die Veranlassung der notwendigen medizinischen Untersuchungen sowie die Einholung aller arbeits-, aufenthaltsrechtlichen und sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen und für die Erfüllung aller dem neuen Mitarbeiter im Laufe seiner Anstellung obliegenden Aufgaben. Der Kunde hält M.P. vollständig schadlos von allen Ansprüchen von Kandidaten, Bewerbern und vermittelten Mitarbeitenden sowie von Dritten, die bei der Auswahl und Vermittlung von Kandidaten und Mitarbeitenden beteiligt sind. Der Kunde ist dafür verantwortlich für jeden Kandidaten dem vom Kunden ein (befristetes oder unbefristetes) Stellenangebot unterbreitet wird, alle notwendigen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass der Kandidat keinen internationalen Sanktionsgesetzen und -vorschriften der USA, der EU, der UNO oder den geltenden regionalen Gesetzen und Vorschriften unterliegt.
  1. Tritt der vermittelte Mitarbeiter, gleich aus welchem Grund, die Arbeit nicht an, so haftet M.P. nicht für etwaige in der Folge entstandenen Schäden und/oder zusätzliche Aufwendungen. Haftungsrechtliche Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  1. Der Kunde erkennt an, dass beide Parteien separate Datenverantwortliche für die im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Um Zweifel auszuschliessen, richten die Vertragsparteien keine gemeinsamen Kontrollbeziehungen in Bezug auf die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen ein. Jede Partei verpflichtet sich, alle anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten, einschliesslich der Datenschutz-Grundverordnung (2016/679), der zukünftigen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, des schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und aller Gesetze zur Umsetzung, Ergänzung oder Ersetzung der oben genannten Vorschriften. Alle personenbezogenen Daten, die das Unternehmen dem Kunden zur Verfügung stellt, werden nur für die in dieser Vereinbarung beschriebenen Zwecke und in Übereinstimmung mit den vorgenannten Gesetzen und Vorschriften verwendet. Die Parteien dürfen ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht wissentlich so erfüllen, dass die andere Partei eine ihrer Verpflichtungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen verletzt.
  1. Die gegenseitige Verpflichtung zur Vertraulichkeit bezieht sich auf alle Informationen über M.P. und den Kunden, die nicht öffentlich zugänglich sind und zwischen dem Kunden und M.P. bei der Durchführung des Vertrags ausgetauscht werden.
  1. Gewährleistung: Wenn der Auftraggeber oder der Kandidat den Arbeitsvertrag nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und innerhalb von 3 Monaten nach Starttermin kündigt, findet M.P. einen Ersatzkandidaten ohne zusätzliche Kosten. Der Austausch unterliegt folgenden Bedingungen:

-        Der Kunde gibt M.P. innerhalb von sieben Tagen nach Kündigung, schriftlich über das Ende des Arbeitsverhältnisses Bescheid.

-             Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht auf einen Personalabbau oder auf eine andere (allgemeine) Entlassungsmassnahme, Unternehmungsumstrukturierung, Änderung des Managements/der Stellenbeschreibung oder des Stelleninhalts, Schwangerschaft, Krankheit, Verletzung oder Tod des Kandidaten, Pandemie oder Epidemie zurückzuführen.

-             Wenn M.P. exklusiv den Auftrag erhält, den Ersatzkandidaten zu suchen, und den Ersatzkandidaten für die vereinbarte Stelle nicht innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Vertrages findet, wird die folgende Rückerstattung der Gebühr (ausgenommen Retainer, Shortlist Fee, MediaServices) vereinbart: 75% des Honorars, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages im ersten Monat erfolgt; 50% im zweiten Monat und 25% im dritten Monat.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die obengenannte Garantie auf eine zusätzliche Suche beschränkt ist und keine weitere Rückerstattung oder Ersetzung des Ersatzkandidaten gelten gemacht werden kann. Die Gewährleistung erfolgt, wenn die entsprechenden Gebühren innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen werden. In besonderen Fällen, in denen ein Kandidat das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus antritt, schickt M.P. dem Kunden eine Gutschrift in Höhe von 100% des Honorars (ausgenommen Retainer, Shortlist Fee, MediaServices). Wenn der Kunde die Rechnung bereits bezahlt hat, erstattet M.P. dem Kunden den Betrag mit einer gleichzeitigen Ausstellung einer Gutschrift zurück.

  1. Während der Laufzeit des Auftrags und während eines anschliessenden Zeitraumes von 12 Monaten schliesst der Kunde keinen Arbeitsvertrag oder eine andere Vertragsbeziehung mit einer Person ab, die ein Mitarbeiter oder Vertreter von M.P. zum Zeitpunkt des Auftrags war, sofern nicht zuvor eine schriftliche Genehmigung von M.P. vorliegt. Nichtbeachtung dieser Klausel führt zu einer Strafe von CHF 50,000 für den Kunden, die innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden zu begleichen ist.
  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen M.P. und dem Kunden gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Für rechtliche Streitigkeiten zwischen M.P. und dem Kunden sind die Gerichte von Genf für Kunden aus der Romandie oder Zürich für alle anderen Kunden zuständig. Zusätzlich kann M.P. das zuständige Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Kunden anrufen.
  1. Der Kunde bestätigt, dass er die internationalen Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), der Europäischen Union („EU“), der Vereinten Nationen („UN“) bzw. die geltenden regionalen Gesetze und Vorschriften einhält. Für den Fall, dass:

(i) der Kunde gegen diese Bestätigung verstösst oder diese zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Vertragsverhältnisses nicht mehr erfüllt; oder

(ii) wenn das Vertragsverhältnis eine Person (natürliche, juristische oder staatliche) oder deren wirtschaftlichen Eigentümer betrifft, die in den Sanktionslisten der USA, der EU, der Vereinten Nationen oder auf anderen regionalen Sanktionslisten aufgeführt ist oder die mit einem Land oder einer ihrer Regierungsstellen, die solchen Sanktionen unterliegen, involviert oder verbunden ist, ist

M.P. nicht verpflichtet, Dienstleistungen für den Kunden zu erbringen, und kann Erfüllung des Vertragsverhältnisses unverzüglich nach eigenem Ermessen beenden. Im Falle einer solchen Kündigung sind alle nicht entrichteten Gebühren sofort fällig.

M.P verpflichtet sich, die von Swissstaffing definierten Qualitäts- und Ethikstandards einzuhalten.

Schweiz, August 2023